Blog Post

Geldwäscheprävention: Pflichten für Finanzinstitute

Geldwäscherisiken zählen zu den gefährlichsten Risiken an den Finanzmärkten. Laut einer neuen Studie von Transparency International zirkuliert in der öffentlichen Debatte zu diesem Thema die Zahl von 100 Milliarden Euro, die jährlich in Deutschland gewaschen werden. Im Jahr 2021 gab es Angaben von Statista zufolge in Deutschland 14.785 polizeilich erfasst Fälle von Geldwäsche. Dies entspricht einem Anstieg um mehr als 5.000 Fälle gegenüber dem Vorjahr. Auch die Anzahl der bei der Financial Intelligence Unit (FIU), der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen, eingegangenen Geldwäscheverdachtsanzeigen hat sich gegenüber 2020 verdoppelt. Finanzinstitute sind von diesen Trends besonders stark betroffen. Nur durch wirksame Geldwäscheprävention können diese sich vor den aus diesen kriminellen Machenschaften resultierenden Risiken schützen.

Geldwäsche ist ein klarer Straftatbestand

Der Begriff „Geldwäsche“ geht auf den amerikanischen Mafiaboss Al Capone zurück. Auf die Frage nach seinem Beruf antwortete er bei einer Gerichtsverhandlung im Jahr 1931: „Ich bin im Wäschereigeschäft tätig“. Das Geld aus dem Drogengeschäft „wusch“ er unter anderem über Waschsalons.

Durch Geldwäsche wird Geld aus illegalen Quellen, auch Schwarzgeld genannt, in den legalen Finanz- und Wirtschaftskreislauf eingeschleust. In § 261 StGB wird Geldwäsche als Straftatbestand definiert, mit den entsprechenden Strafen:

„Wer einen Gegenstand, der aus einer rechtswidrigen Tat herrührt, 1. verbirgt, 2. in der Absicht, dessen Auffinden, dessen Einziehung oder die Ermittlung von dessen Herkunft zu vereiteln, umtauscht, überträgt oder verbringt, 3. sich oder einem Dritten verschafft oder 4. verwahrt oder für sich oder einen Dritten verwendet, wenn er dessen Herkunft zu dem Zeitpunkt gekannt hat, zu dem er ihn erlangt hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“

Eng mit dieser Definition in Zusammenhang steht die Terrorismusfinanzierung.

Bei den im Gesetzestext genannten „Gegenständen“ handelt es sich in erster Linie um Bargeld, das hauptsächlich aus Drogenhandel, Schmiergeldzahlungen, Erpressung und Betrug aller Art stammt und als Einkünfte aus Waschsalons, Restaurants, Kiosken oder anderen Umschlagplätzen auf Bankkonten eingezahlt wird. Angesichts des Marktwachstums bei #Kryptowährungen dürften dabei auch digitale Vermögenswerte eine Rolle spielen. Die Anzahl der bei der FIU eingegangenen Verdachtsanzeigen zu Geldwäsche mit Kryptowährungen hat sich 2021 gegenüber dem Vorjahr mehr als verdoppelt. Effektive Geldwäscheprävention wird daher immer wichtiger.

Lücken schließen

Währen das Strafgesetzbuch die Strafen für Geldwäsche enthält, ist das Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (Geldwäschegesetz) präventiv ausgerichtet. Es sieht Pflichten zur Geldwäscheprävention vor.

Bestimmten Personengruppen aus dem Finanz- und Bankensektor werden damit Sorgfalts- und Aufsichtspflichten auferlegt. Geldwäscheprävention zielt darauf ab, ein Umfeld zu schaffen, das es für Straftäter unmöglich macht oder zumindest erschwert, das Geld aus kriminellen Aktivitäten bei Banken einzuschleusen.

Ähnlich wie die Datenschutz-Grundverordnung beim Thema Datenschutz verpflichtet das Geldwäschegesetz in Deutschland tätige Wirtschaftssubjekte zur aktiven Mitwirkung an der Geldwäscheprävention. Die Mitwirkungspflichten unterliegenden Personen und Unternehmen werden als „Verpflichtete“ bezeichnet.

Im Geldwäschegesetz sind u. a. folgende Aspekte genau geregelt:

  • Welche Unternehmen, Händler, Vereine oder Institute Verpflichtete im Sinne des Gesetzes sind;
  • in welchen Unternehmen zur Geldwäscheprävention ein Geldwäschebeauftragter zu bestellen ist und wofür dieser zuständig ist;
  • wer als wirtschaftlich Berechtigter im Sinne des Gesetzes anzusehen ist;
  • welche Aufbewahrungsfristen für welche Dokumente gelten; und
  • wie ein wirksames Risikomanagement insgesamt ausgestaltet sein sollte.

Verstöße oder Pflichtverletzungen in der Geldwäscheprävention können schwerwiegende Konsequenzen für die Verpflichteten haben. Es können Geldbußen von bis zu 5 Millionen Euro oder bis zu 10% des im Vorjahr erwirtschafteten Gesamtumsatzes auferlegt werden.

Verstehen, wie Geldwäsche funktioniert

Um Straftaten vorbeugen zu können, muss man verstehen, wie Straftäter zu Werke gehen. Zahlreiche Institutionen stellen entsprechende Informationen zur Verfügung, darunter auch das Bundeskriminalamt. Auf seiner Website erklärt das BKA, dass Geldwäsche ein Prozess ist, der sich in drei Tatphasen gliedert.

Die erste Phase ist die Platzierungsphase. Hierbei wird das inkriminierte Geld erstmals in den legalen Wirtschaftskreislauf eingebracht. Dies kann durch die Einzahlung größerer Summen an Bargeld bei Kreditinstituten erfolgen, aber auch durch den Erwerb von Immobilien, Firmenanteilen etc. mittels Bargeld. Das Risiko, entdeckt zu werden, ist in dieser Phase besonders hoch.

Die zweite Phase ist die Verschleierungsphase. Sie ist komplex und zieht häufig internationale Finanztransaktionen mit sich. Hauptziel dieser Phase ist es, die illegal erworbenen Gelder von ihrer Quelle zu trennen, dadurch die Papierspur zu verdunkeln und jede Verbindung zu dem ursprünglichen Delikt abzubrechen. Während der meist grenzüberschreitenden Transaktionen bleiben die Gelder in Bewegung, um nicht entdeckt zu werden. Hierzu werden beispielsweise Schlupflöcher in den Rechtsvorschriften der jeweiligen Länder genutzt.

Die dritte Phase ist die Integrationsphase. Hier gelangt das Geld aus einer scheinbar legalen Quelle zurück zum Straftäter. Ziel ist es, das Geld mit dem Straftäter wieder zu vereinen ohne dabei Aufmerksamkeit zu erregen und dem Geld den Anschein einer legalen Herkunft zu verleihen. Im Anschluss kann eine Reinvestition in den legalen Wirtschaftskreislauf beispielsweise über den Erwerb von Luxusgütern, Immobilien und Firmenanteilen erfolgen.

Verpflichtungen von Finanzinstituten bei der Geldwäscheprävention

Die Liste an Verpflichtungen von Finanzinstituten zur Verhinderung von Geldwäschepraktiken ist lang. Dreh- und Angelpunkt der Geldwäscheprävention ist die Einrichtung eines angemessenen Risikomanagements. Unabhängig davon, ob man es mit Bareinlagen, Kryptowährungen,

Auslandsüberweisungen in Steueroasen oder Unternehmensbeteiligungen zu tun hat, ist es wichtig, die geldwäscherechtlichen Vorschriften zu kennen und alles mit großer Sorgfalt zu prüfen.

Die jeweils Verantwortlichen sollten sich selbst einfache Fragen stellen:

  • Ist die Transaktion intransparent, d. h. werden die Beteiligten und der Geschäftszweck verschleiert?
  • Handelt es sich bei den Einlagen um große Bargeldbeträge?
  • In welchem Land ist der Kunde ansässig? Handelt es sich dabei um ein Land mit hohem Geldwäscherisiko?
  • Besteht bei dem Kunden ein gutes Verständnis der Transaktion?
  • Sind an der Transaktion ohne erkennbaren Grund Dritte als Vermittler beteiligt?
  • Hat der Kunde ein undurchsichtiges Netz von Konten und Unternehmen?

Zuständigkeiten für die Geldwäscheprävention auf staatlicher Seite

Mit dem Gesetz zur Verbesserung der strafrechtlichen Bekämpfung der Geldwäsche vom 9. März 2021 wurde der Geldwäschetatbestand gemäß § 261 StGB an die Anforderungen der EU-Richtlinie über die strafrechtliche Bekämpfung der Geldwäsche angepasst. In Deutschland ist die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) für die Einhaltung des Geldwäschegesetzes zuständig. Die BaFin verfügt dazu über eine eigene Abteilung Geldwäscheprävention.

Wenn bei den Verpflichteten Lücken im Risikomanagement im Hinblick auf die Geldwäscheprävention bestehen, müssen auf Anordnung der BaFin geeignete Maßnahmen getroffen werden.

Diese Geldwäschepräventionsabteilung vertritt die BaFin auch in verschiedenen internationalen und europäischen Gremien. In diesem Zusammenhang sind insbesondere die Financial Action Task Force on Money Laundering (FATF) und das Sub-Committee on Anti-Money Laundering, ein Unterausschuss des Joint Committee of European (Financial) Supervisory Authorities, zu nennen.

Die FIU ist die zentrale Meldestelle zur Verhinderung, Aufdeckung und wirksamen Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung gemäß Artikel 32 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2015/849. Die FIU wird von Behörden weltweit zur Aufdeckung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung genutzt. Die FIU ist technisch unabhängig. Ihre Befugnisse leiten sich ausschließlich aus dem Geldwäschegesetz ab.

Ihre Hauptaufgabe besteht darin, sogenannte Geldwäscheverdachtsmeldungen entgegenzunehmen und auszuwerten. Eine Meldepflicht besteht in allen Fällen, in denen es Hinweise darauf gibt, dass der Ursprung eines Vermögenswerts (z. B. Bargeld) eine Straftat ist oder ein Vermögenswert zur Terrorismusfinanzierung verwendet werden soll. Wer diese Pflichten verletzt, muss mit rechtlichen Konsequenzen rechnen.

Fazit

In ihrem letzten Bericht zur Prüfung der Geldwäscheprävention in Deutschland hat die FATF Deutschland gute Fortschritte bei der Geldwäscheprävention bescheinigt, dabei jedoch auch auf folgende Defizite aufmerksam gemacht:

  • Überwachung des privaten Sektors (insbesondere außerhalb des Finanzsektors);
  • Verfügbarkeit von und Zugang zu Informationen über wirtschaftlich Berechtigte;
  • zunehmende Entwicklung und Verwendung von Technologien für die Verfolgung von Finanzströmen durch die zuständigen Aufsichtsbehörden; und
  • Priorisierung geldwäscherechtlicher Ermittlungen und strafrechtlicher Verfolgung von Geldwäsche.

Zur Verbesserung der Geldwäscheprävention in Deutschland insgesamt plant die Bundesregierung nun die Bündelung der wichtigsten Kompetenzen unter dem Dach einer neuen Behörde auf Bundesebene. In Zukunft soll die FIU zusammen mit dem Bundesfinanzkriminalamt und der Zentralstelle für Geldwäscheaufsicht die Bundesbehörde zur Bekämpfung der Finanzkriminalität, BBF, bilden.

Die Bündelung und Ausweitung von Kompetenzen und der Einsatz technologischer Innovationen machen die Ermittlungsarbeit zweifelsohne effizienter. Unternehmen sehen sich jedoch mit erhöhtem Handlungsbedarf im Bereich Geldwäscheprävention konfrontiert. Sie sind daher gefordert, entsprechende Praktiken zu etablieren, ein geldwäschespezifisches Risikomanagement einzurichten und Geschäftspartner und Transaktionen kontinuierlich zu analysieren. Es ist besser, zu viele statt zu wenige Geldwäscheverdachtsmeldungen an die zuständige Aufsichtsbehörde zu machen.

The views expressed herein are those of the author(s) and not necessarily the views of FTI Consulting, its management, its subsidiaries, its affiliates, or its other professionals.