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MiCAR-Verordnung: Alles, was man über den Regulierungsrahmen für Kryptowerte wissen muss

Was soll mit der Verordnung über Märkte für Kryptowerte erreicht werden?

Ziel der MiCAR ist es, die Kryptomärkte zu regulieren und einfacher zu gestalten. Außerdem soll die Sicherheit im Nachhandel von Kryptowerten innerhalb der EU erhöht werden. Mit Einführung der MiCA soll theoretisch ein einheitlicher Rechtsrahmen für alles, was mit Kryptowerten zu tun hat, geschaffen werden. Insbesondere verfolgt die MiCA vier bestimmte Ziele:

  • Besserer Schutz der Verbraucher vor Betrug
  • Beseitigung regulatorischer Hürden im Handel mit Kryptowerten
  • Bereitstellung neuer Finanzierungsquellen für Unternehmen
  • Erschließung neuer Geschäftsmodelle durch Einführung von kryptobasierten Zahlungsmethoden sowie Eröffnung neuer Investmentchancen.

Mit diesem Schritt möchte die EU den europäischen Markt attraktiver machen und für mehr Verbraucherschutz am Kryptomarkt sorgen. Mit diesen Zielen vor Augen haben sich das Europäische Parlament und der Europäische Rat auf einen Entwurf zum MiCA-Rahmenwerk verständigt.

Die MiCA sieht eine Übergangsphase vor, in der sich die Anbieter am Kryptomarkt mit den neuen Anforderungen vertraut machen können. Außerdem besteht die Möglichkeit, Stellung zu den Neuregelungen zu nehmen. Geplant ist, dass die zuständigen Behörden umfassend über den neuen Rechtsrahmen informieren. Es ist zudem damit zu rechnen, dass die Verordnung durch weitere Vorschriften flankiert wird. So arbeitet derzeit beispielsweise die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) an Regelungen, wie sich die MiCA von der Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente (Markets in Financial Instruments Directive, MiFID) abgrenzen lässt.

Welche Arten von Token gibt es?

Für ein besseres Verständnis der MiCA und ihres Anwendungsbereichs gilt es zunächst, sich mit den verschiedenen Arten von Token vertraut zu machen. In der Verordnung wird zwischen folgenden Gruppen von Kryptowerten, sogenannten Token, unterschieden:

  • Wertreferenzierte Token: Diese Token werden auch als „Stablecoins“ bezeichnet. Dabei handelt es sich um Kryptowährungen, die verschiedene Nominalgeldwährungen (ein oder mehrere gesetzliche Zahlungsmittel; Waren oder Kryptowerte) als Bezugsgrundlage verwenden, um Wertstabilität zu erreichen.
  • E-Geld-Token: Unter dieser Art von Token versteht man Stablecoins, die an ein gesetzliches Zahlungsmittel gekoppelt sind.
  • Utility-Token: Dabei handelt es sich um Kryptowerte, die digitalen Zugang zu einer Ware oder Dienstleistung verschaffen, über Distributed-Ledger-Technologie (DLT) verfügbar sind und nur vom Emittenten dieses Token akzeptiert werden.
  • Signifikante und nicht signifikante Token: Entscheidend für die Einstufung als signifikanter wertreferenzierter Token sind folgende Kriterien: Größe des Kundenstamms der Träger der wertreferenzierten Token, Wert der ausgegebenen Token, Anzahl und Wert der Geschäfte mit diesen wertreferenzierten Token, Umfang der Vermögenswertreserve des Emittenten, Bedeutung der grenzüberschreitenden Tätigkeiten des Emittenten, Marktkapitalisierung und Verflechtung mit dem Finanzsystem.
  • Non-Fungible Token (NFT): NFTs sind ein Sonderfall und lassen sich keiner der von der Verordnung erfassten Kategorien zuordnen. Die MiCA definiert Kryptowerte als eine „digitale Darstellung von Werten oder Rechten, die unter Verwendung der Distributed-Ledger-Technologie oder einer ähnlichen Technologie elektronisch übertragen und gespeichert werden können.“ Diese Begriffsbestimmung ist bewusst allgemein gehalten, damit der Anwendungsbereich der Verordnung unkompliziert auf Innovationen und neue Token ausgedehnt werden kann.

Was fällt in den Anwendungsbereich der MiCA?

Die Verordnung gilt in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Bei grenzüberschreitenden Emissionen müssen die Vorschriften auch von anderen Emittenten eingehalten werden. Werden beispielsweise Kryptowerte oder Krypto-Dienstleistungen ??für Schweizer Emittenten in Deutschland ausgegeben, findet die MiCA Anwendung.

Wer wird innerhalb der EU für was zuständig sein? Geplant ist Folgendes:

  • MiCA oder MiFID? Unklar ist noch, in welchen Fällen Kryptowerte in den Anwendungsbereich der MiFID fallen und nicht den Regelungen der MiCA unterliegen. Um hier Klarheit zu schaffen, soll die ESMA innerhalb von 18 Monaten nach Inkrafttreten der MiCA zusätzliche Regulierungsstandards erarbeiten.
  • E-Geld-Token: Die Emission von E-Geld-Token bleibt beaufsichtigten Kreditinstituten vorbehalten.
  • Signifikante und nicht signifikante Token: Für die Zulassung signifikanter Token ist die Europäische Bankenaufsichtsbehörde (EBA) zuständig, während bei nicht signifikanten Token die Entscheidungsgewalt bei den nationalen Behörden liegt.
  • NFTs: Non-Fungible Token fallen dann unter die MiCA, wenn sie Teil einer Kollektion sind. Dazu später mehr.

Was sind die zentralen Aspekte der MiCA?

Die MiCA liegt inzwischen in finaler Fassung vor und kann daher nicht mehr geändert werden. Zu erwarten ist, dass es in Zukunft ergänzend eine „MiCA II“ geben wird, in der noch offene oder bislang nicht erfasste Punkte geregelt werden. Bis dahin gilt die MiCA, die folgende wichtige Aspekte abdeckt:

  • Umweltschutz: Bei der Emission oder dem Vertrieb von bzw. dem Handel mit Kryptowerten sind bestimmte Umweltschutzvorgaben einzuhalten. Emittenten und Kryptobörsen sind verpflichtet, die Umwelt- und Klimaauswirkungen in Bezug auf den verwendeten Konsensmechanismus (zum Beispiel „Proof of Work“ oder „Proof of Stake“) offenzulegen und Whitepaper mit (i) einer unabhängigen Bewertung des voraussichtlichen Energieverbrauchs des Kryptowerts, wenn das Proof-of-Work-Modell verwendet wird (Artikel 5 Absatz 1 (bb)) und (ii) „Informationen über Nachhaltigkeitsindikatoren im Zusammenhang mit der Ausgabe von Kryptowerten, einschließlich der Frage, ob diese im Einklang mit der EU-Taxonomie für ein nachhaltiges Finanzwesen abgebaut wurden“ (Artikel 5 Absatz 1 (bc)).

    Die ESMA wird technische Regulierungsstandards zu Nachhaltigkeitsanforderungen ausarbeiten, die für die verwendeten Methoden gelten sollen. Innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten der Verordnung wird die Europäische Kommission einen Bericht zu den Umweltauswirkungen vorlegen und weitere Regelungen festlegen.

  • Travel Rule: Diese Regelung soll für mehr Transparenz bei Kryptowährungen sorgen und somit zur Betrugsprävention beitragen. So verpflichtet die MiCA zum Beispiel zentrale Kryptobörsen künftig, bei Übertragung von Kryptowerten über EUR 1.000 in nicht betreute elektronische Geldbörsen („unhosted wallets“) die zugehörigen Kundendaten einzuholen.
  • Übergangsbestimmungen und Bestandsschutz: Diese gelten für bestehende Kryptowährungen und sollen den Übergang erleichtern. Auf neue Projekte finden sämtliche Vorschriften der MiCA Anwendung.
  • Eigenständige Assetklasse: Kryptowerte gelten als eigenständige Assetklasse, was höheren Anlegerschutz verspricht.
  • Regelungen zur Verhinderung von Marktmissbrauch: Unter anderem sieht die Verordnung ein Verbot von Insiderhandel und eine Ad-hoc-Publizitätspflicht vor.
  • Informationskampagnen: Die Aufsichtsbehörden sollen Anbieter für die neuen Vorschriften der MiCA sensibilisieren oder zumindest im Rahmen gezielter Kampagnen über die Neuregelungen informieren.

MiCA und NFTs

Unklar ist bislang, wie die MiCA mit NFTs umgeht, die der blockchainbasierten Übertragung digitaler Vermögenswerte (z. B. digitaler Kunstwerke) dienen.

Im ersten Entwurf der Verordnung waren NFTs noch enthalten, wurden vom Europäischen Parlament dann jedoch ausgeklammert. Stattdessen einigte man sich darauf, dass NFTs nur in den Anwendungsbereich fallen sollen, wenn sie wirklich nicht fungibel (also austauschbar oder ersetzbar) sind. Außerdem müssen sie Teil einer Kollektion sein, um von der MiCA erfasst zu werden.

Unter einer Kollektion versteht man eine große Anzahl von NFTs, die zu einer Gesamtemission gehören.

Problematisch ist dabei, dass die Entscheidung darüber, ob eine Kollektion vorliegt oder nicht, bei den nationalen Behörden liegt. So ist denkbar, dass unter den aktuellen Rahmenbedingungen in den Mitgliedstaaten unterschiedlich entschieden wird. Noch fehlt es also an einem einheitlichen Regulierungsrahmen, auf den man sich in Streitfällen berufen könnte.

Es gibt also noch einige Punkte zur Anwendbarkeit der MiCA auf NFTs, die der Klärung bedürfen. Zudem arbeitet die ESMA parallel an weiteren Vorschriften, die präzisieren sollen, wann ein Token unter die MiCA und wann unter die MiFID fällt.

Fazit

Die EU braucht dringend einen Rahmen, der die Emission von Kryptowerten und den Handel mit solchen Werten regelt und so die Verbraucher besser schützt. Gleichzeitig macht die verlässliche Rechtsgrundlage Kryptowerte attraktiver für Unternehmen und erleichtert den Umgang mit Kryptowerten innerhalb der EU. Die MiCA ist der erste Schritt in Richtung eines einheitlichen Regulierungsrahmens auf EU-Ebene.

Spannend bleibt, was die ESMA zur Abgrenzung von MiCA und MiFID ausarbeitet. Im Zusammenhang mit der MiCA bestehen noch viele offene Fragen, wie mit NFTs umzugehen ist. Hier gilt es abzuwarten, welche Regelungen letztlich für NFTs gelten und wie diese genau ausgestaltet sind. Der Grundstein für ein einheitliches Rahmenwerk zur Regulierung des Kryptomarktes ist also gelegt. Nun müssen weitere Vorgaben folgen.

Um die Anforderungen der neuen Verordnung erfüllen zu können, werden Unternehmen wohl auf die Unterstützung durch Blockchain-Experten angewiesen sein. Unternehmen sollten aber unbedingt auch ausloten, welche Chancen sich aus den Neuregelungen ergeben. Denkbar ist zum Beispiel die Verwendung blockchainbasierter Systeme für die ESG-Berichterstattung. So können Cryptomining-Daten in einer Blockchain erfasst und so genutzt werden, um Informationen zum Energieverbrauch und zur Einhaltung von Umweltvorgaben bereitzustellen. Wertvoll ist für Unternehmen auch die Hilfe von Branchenexperten, die bei der Implementierung von Technologien unterstützen, die funktionierende Know Your Customer-Kontrollen und Systeme zur Bekämpfung von Geldwäsche unter Einhaltung der Vorgaben der MiCA und künftig folgender Vorschriften gewährleisten.

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